SATZUNG der EV (2011)

SATZUNG der EV (2011)

Artikel 1
Name und Sitz

(1) 1 Die Vereinigung führt den Namen „Elternvereinigung der Europäischen Schule Karlsruhe“ (ESK).  2 Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen; nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V.

(2) Sitz der Vereinigung ist Karlsruhe.

(3) Das Geschäftsjahr  ist das Kalenderjahr.

Artikel 2
Zweck und Steuerbegünstigung
 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler der ESK.
 (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1 die Vertretung der Interessen der Eltern und Schüler der ESK, insbesondere
(a) im Erziehungsrat und Verwaltungsrat der ESK
(b) bei Interparents
(c) beim Obersten Rat der Europäischen Schulen und dessen Einrichtungen
(d) bei lokalen, staatlichen und übernationalen Behörden
2 die Förderung der Schüler auf sportlichen, kulturellen und künstlerisch-musischen Gebieten im Rahmen der durch die Vereinigung organisierten Außerschulischen Aktivitäten.
3 durch Maßnahmen zur Förderung des sozialen Kontaktes zwischen Eltern und anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft oder zwischen der Schulgemeinschaft der ESK und anderen Schulen insbesondere durch
a) die Durchführung von Bildungs- oder künstlerischen Veranstaltungen;
b) die Publikation von Informationen über die Schule, das Schulleben und den Verein;
c) die Durchführung von Veranstaltungen mit festlichem Charakter;
d) die Unterstützung von schulübergreifenden Veranstaltungen und Programmen zum Schüleraustausch zwischen verschiedenen Schulen, insbesondere den verschiedenen Europäischen Schulen.
4 die Vertretung der Eltern in Angelegenheiten des Schülertransports und der Kantine.
5 die Verwaltung des Sozialfonds für Familien, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und daher ihren Kindern eine Schulveranstaltung oder Schulreise nicht finanzieren können.
(3) Der Verein kann zur Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von §58, Nr. 1 AO tätig werden.
(4) 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Mitglieder erhalten daher keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Artikel 3
Mitglieder und Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können Erziehungsberechtigte von Schülern der Europäischen Schule Karlsruhe werden.
(2) 1 Der Geschäftsführende Ausschuss kann ferner natürliche oder juristische Personen, die am Zweck der Vereinigung interessiert sind, als Fördermitglieder zulassen. 2 Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, ansonsten genießen sie die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
(3) 1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2 Der Beitritt ist schriftlich zu erklären; der Antrag ist an den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses zu richten.
3 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss.
4 Der Eintritt wird mit Entrichtung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
 
Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
(1) Durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist.

(2) Automatisch bei Nichtbezahlen des Mitgliedbeitrages bis zu der jährlich stattfindenden Generalversammlung.

(3) Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses die Mitgliederversammlung.

 
Artikel 5
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des zu leistenden Mitgliedsbeitrags legt die Generalversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr fest.

Artikel 6
Organe des Vereins
sind:
(1) der Geschäftsführende Ausschuss

(2) die Generalversammlung.

 
Artikel 7
Geschäftsführender Ausschuss
(1) 1 Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus mindestens sieben und höchstens siebzehn Mitgliedern, die durch Wahl unter den Mitgliedern der Vereinigung bestimmt werden.
2 Der Ausschuss soll die zur Zeit an der Europäischen Schule existierenden Sprachabteilungen repräsentieren.
3 Zwischen der Zusammensetzung des Ausschusses und der Schülerzahl der jeweiligen Sprachabteilung soll eine angemessene Relation bestehen; jede Sprachabteilung soll durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.
4 Die Übernahme der Aufgaben der Außerschulischen Aktivitäten, Kantine und Transport ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachabteilung.
(2) 1 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden auf 2 Jahre gewählt.
2 Es werden jährlich die Hälfte der Mitglieder neu gewählt.
3 Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden.
4 Die Wahl wird auf der Generalversammlung, die zu Beginn des Geschäftsjahres stattfindet, durchgeführt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses während des Geschäftsjahres aus, wird der Sitz des ausscheidenden Mitglieds vom Ausschuss im Wege der Kooption besetzt; das kooptierte Miglied ist auf der darauffolgenden Generalversammlung durch Wahl zu bestätigen.
 
Artikel 8
Geschäftsführung und Vorstand
(1) 1 Der Geschäftsführende Ausschuss ist für alle Aufgaben der Vereinigung zuständig.
2 Ihm obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung der Vereinigung.
3 Gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen und der Allgemeinen Ordnung der Europäischen Schulen wählt der Geschäftsführende Ausschuss aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die mit Zustimmung des Obersten Rates die Elternvereinigung im Verwaltungsrat der Europäischen Schule vertreten sollen.
4 Entsprechend der Allgemeinen Ordnung der Europäischen Schulen entsendet der Ausschuss aus seiner Mitte Vertreter in die Konferenzen für Erziehungsfragen sowie in die anderen Ausschüsse, in denen die Elternvereinigung Sitz hat.
 (2) 1 Der Geschäftsführende Auschuss wählt jedes Jahr mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einen Kassenwart ( Vorstand ).
2 Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden.
3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, ist das ausscheidende Mitglied im Wege der Kooption zu ersetzen.
4 Das kooptierte Mitglied übt seine Tätigkeit bis zur nächsten Neubesetzung des Vorstandes aus.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss kann einen Teil oder die Gesamtheit seiner Befugnisse dem Vorstand übertragen.
(4) 1 a) Der erste Vorsitzende und, wenn dieser verhindert ist, der zweite Vorsitzende können den Geschäftsführenden Ausschuss, falls sie dies für zweckmäßig erachten, jederzeit einberufen.
b) Sie sind verpflichtet, den Geschäftsführenden Ausschuss einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies schriftlich beantragt.
2 (a) Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und ein weiteres seiner Mitglieder anwesend sind.
(b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.
3 Über die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses wird jeweils ein Protokoll geführt.
 
Artikel 9
 Vertretung
(1) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB ).
(2) Sie sind einzelvertretungsbefugt.
 
Artikel 10
Generalversammlung
(1) Zu Beginn eines Geschäftsjahres findet eine Generalversammlung statt, in der über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Ausschusses während des abgelaufenen Geschäftsjahres und über die finanzielle Lage Bericht erstattet wird, sowie die Aufgaben für das nächste Geschäftsjahr geplant werden.
(2) Wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt, muss eine Generalversammlung abgehalten werden.
(3) Die Mitglieder erhalten mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung eine schrifliche Einladung mit Tagesordnung.
(4) Die Generalversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweitenVorsitzenden geleitet.
(5) Über die Beschlüsse in der Generalversammlung und die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(6) Jedes ordentliche Mitglied kann sich auf der Versammlung durch ein anderes Mitglied, das im Besitz einer schriflichen Vollmacht ist, vertreten lassen. Eine Person kann jedoch höchtens von drei Personen mit der Vertretung beauftragt werden.
(7) 1 Jede Familie kann nur eine Stimme abgeben.
2 Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Die Generalversammlung regelt die Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss überlässt.
Sie ist insbesondere zuständig für:
• Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
• Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses
• Satzungsänderungen
• Festsetzung des Mitgliedbeitrages
• Auflösung der Vereinigung
• Genehmigung der Rechnungslegung und der Haushaltsplanung
 
Artikel 11
Rechnungsprüfung
(1) Die Vereinigung bestellt jedes Jahr einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses sein darf und jährlich einen Prüfbericht vorlegt.

(2) Der Rechnungsprüfer ist bevollmächtigt, die Buchführung und sämtliche Rechnungsbelege nachzuprüfen.

(3) Er arbeitet für den Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht aus, der zusammen mit der Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr und dem Haushaltsplan für das nächste Jahr der Generalversammlung vorgelegt wird.

 
Artikel 12
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können abweichend von § 10 Abs. 3 und 8 nur nach einmonatiger schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.

(2) Außerdem kann der Vorstand Satzungsänderungen einstimmig beschließen, die für die Eintragungsfähigkeit oder die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich sind.

Artikel 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die ESK, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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